§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen Verein der Freunde Hugo von Hofmannsthals.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3. Die Errichtung von Zweigniederlassungen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der klassischen Musik und Literatur sowie der Musik- und Literaturgeschichte.
Insbesondere wird die Förderung der Verbreitung und des Verständnisses der Werke Hugo von Hofmannsthals, der Auseinandersetzung mit seinem Leben und Schaffen, vor allem im Hinblick auf seine künstlerische Zusammenarbeit mit Komponisten seiner Zeit bezweckt.
Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich den im Vereinszweck genannten gemeinnützigen Zwecken und damit dem Wohle der Gesellschaft. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Seminaren, Vorträgen, Meisterkursen, Exkursionen, Lesungen und musikalischen Veranstaltungen, Betrieb eines Museums, Veranstaltung von Ausstellungen, Betrieb einer kleinen Kantine, Betrieb einer Website und anderer elektronischer Medien.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Spenden, Sammlungen und Stiftungen
- Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Unkostenbeiträge und Erträgnisse aus Veranstaltungen
- Eintrittsgebühren, Seminargebühren
- Erträge aus dem Betrieb einer kleinen Kantine
- Erträge aus Vermögensverwaltung (zB Zinsen, Zuwendungen aus Privatstiftungen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)
- Verkauf von CDs, Büchern und Drucksorten (zB Programme, Flyer)
4. An Mitglieder oder nahestehende Personen dürfen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden.
5. Gesammelte Spendenmittel sind ausschließlich für die in § 2 angeführten begünstigten Zwecke zu verwenden.
§ 3a Begünstigungswürdige Bestimmungen gemäß BAO
1. Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
2. Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
3. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
4. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
5. Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gem. § 45a oder § 44 Abs 2 BAO verfügen.
6. Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
7. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
8. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
9. Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
10. Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
11. Der Verein kann Mittel im Ausmaß von unter 10 % der gesamten Ausgaben als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO mit einer entsprechenden Zweckwidmung an spendenbegünstigte Organisationen weiterleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
12. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
13. Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
14. Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstig im Sinne des §§ 34 ff BAO, muss gem. § 40 Abs 3 BAO sowohl der Zweck des Vereins als auch sein Beitrag zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
15. Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.
16. Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit den Zwecken des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
17. Der Verein kann, soweit die finanziellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Ordentliche Mitglieder sind solche Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
3. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, Institutionen und Organisationen, die die Vereinstätigkeit in außergewöhnlicher Weise, vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
3. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch Streichung und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er muss dem Vorstand jedoch mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand dann vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt hievon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
5. Für die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft gelten die in Abs. 4. genannten Bestimmungen sinngemäß.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung, und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des Verlangens entsprechend zu informieren.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden können. Sie haben das Vereinsstatut und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins:
- die Generalversammlung (§§ 9 – 10)
- Vorstand (§§ 11-13)
- Rechnungsprüfer (§ 14)
- Sekretär (§ 15)
- Schiedsgericht (§ 16)
§ 9 Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich bzw. elektronisch übermittelten begründeten Antrag eines Zehntels aller Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich oder durch elektronische Übermittlung (zB E-Mail, WhatsApp, Signal etc.) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder durch elektronische Übermittlung (zB E-Mail, WhatsApp, Signal etc.) einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Die außerordentlichen Mitglieder sind nur teilnahmeberechtigt. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes Mitglied maximal drei Stimmen vertreten kann.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl der Ehrenmitglieder erfolgt einstimmig.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
10. Dringende Angelegenheiten können mittels Rundlaufs beschlossen werden. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich oder durch elektronische Übermittlung (zB E-Mail, WhatsApp, Signal etc.) an die stimmberechtigten Mitglieder übermittelt. Diese müssen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt schriftlich oder durch elektronische Übermittlung (zB E-Mail, WhatsApp, Signal etc.) ihre Stimme abgeben.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Festsetzung der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl und Entlastung des Rechnungsprüfers
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft im Verein
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Obmann und dessen Stellvertreter
- dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
- dem Kassier und dessen Stellvertreter
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle eine andere Person als Vorstandsmitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächst-folgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes ist unbefristet. Sie währt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
10. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- Verwaltung von Vereinsvermögen
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
- Vorbereitung der Satzungen des Vereins
- Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungen ergeben
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm oder seinem Stellvertreter obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber dritten Personen und Behörden. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte tatkräftig zu unterstützen. Ihm obliegt auch die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie des Schriftverkehrs.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11.
§ 15 Der Sekretär
Erfordert es der Umfang der Vereinstätigkeit, so kann ein Sekretär, der Angestellter des Vereins sein kann, bestellt werden. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.
§ 16 Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Im Bedarfsfall kann vom Vereinsvorstand ad hoc ein Schiedsrichter gewählt werden.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.